zum Inhalt
Webdesign
Startseite
Kanzlei Lennestadt Kanzlei Innsbruck
Kanzlei Schulte - Steuerberater, Rechtsanwälte
Kanzlei Schulte    Heiliggeiststraße 1          80331 München        T: +49 / 89 / 724 495-60   Fax DW 61  
Kanzlei Schulte    Albrecht-Dürer-Straße 5   57368 Lennestadt     T: +49 / 2721 / 98 40-0     Fax DW 12  
Kanzlei Schulte    Grabenweg 68                 6020 Innsbruck          T: +43 / 512 / 21 49 84     Fax DW 15  

Steuernews

Juli 2010

Internationale Finanzmarktsteuer zur Krisenbewältigung

Finanzminister diskutieren verschiedene Modelle ... ...mehr

Neuer Anlauf für umfassenden Anlegerschutz

Bundesregierung legt neues Gesetz zur Stärkung ... ...mehr

Zertifikate und ETF

Ähnliche Kapitalanlagearten mit unterschiedlicher ... ...mehr

Golfclub-Mitgliedschaftsbeiträge gelten als Arbeitslohn

Golf

Der Fall: Eine Steuerberatungsgesellschaft übernahm für einen ihrer Geschäftsführer Aufnahmegebühren sowie die Jahresbeiträge für einen Golfclub. Die Mitgliedschaft im Golfclub würde zu den Dienstpflichten des Geschäftsführers gehören, argumentierten die Steuerexperten. Denn Aufgabe des Geschäftsführers wäre gewesen, dort Mandanten anzuwerben. Daher war der Geschäftsführer angewiesen, dort Mitglied zu werden. Die Übernahme der Kosten sei daher im überwiegend betrieblichen Interesse der Steuerberatungsgesellschaft erfolgt.

Berufung auf BFH-Urteil aus 1982: Die Gesellschaft berief sich dabei auf ein BFH-Urteil aus 1982. Danach liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (Urt. v. 17.9.1982 –VI R 75/79).

Das Urteil des FG Niedersachsen: Das FG Niedersachsen sah in der Übernahme der Beiträge allerdings kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Vielmehr liegen lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile vor. Die Mitgliedschaft im Golfclub würde nur die Privatsphäre des Geschäftsführers betreffen. Dies würde auch dann gelten, wenn eine solche Mitgliedschaft seinem Beruf förderlich ist.

Begründung:Der Grund hierfür ist demnach, dass sich ein solcher beruflicher Bezug vom privaten Bereich in der Regel nicht trennen lässt.

Weisung ist kein Grund: Dass der Geschäftsführer aufgrund einer Weisung der Gesellschaft dem Verein beigetreten ist, sahen die Richter als unbeachtlich (Urt. vom v. 25.6.2009 - 11 K 72/08; veröffentlicht am 26.5.2010) an.

Stand: 15. Juni 2010