zum Inhalt
Webdesign
Startseite
Kanzlei Lennestadt Kanzlei Innsbruck
Kanzlei Schulte - Steuerberater, Rechtsanwälte
Kanzlei Schulte Albrecht-Dürer-Straße 5 57368 Lennestadt T: +49 / 2721 / 98 40-0 Fax DW 12
Kanzlei Schulte Grabenweg 68 6020 Innsbruck T: +43 / 512 / 21 49 84 Fax DW 15

Steuernews

März 2010

Bundesfinanzhof: Entscheidungen 2010

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seinem ... ...mehr

Dienst- und Privatreise: jetzt leichter absetzbar

Kombination von Dienst- und Privatreise künftig ... ...mehr

Was gilt bei Glätte und Schnee?

Absetzbarkeit von Unfallkosten für Unfälle auf ... ...mehr

Anrufungsauskunft nutzen!

Finanzamt bietet kostenlose Hilfe für das ... ...mehr

ELENA wird entschärft

Bundesregierung beugt sich Druck der ... ...mehr

Anrufungsauskunft nutzen!

Anrufungsauskunft: Das Einkommensteuergesetz eröffnet jedem Arbeitgeber die Möglichkeit, sein Betriebsstättenfinanzamt um Auskunft dahingehend anzurufen, inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (§ 42e EStG). Die Auskunft ist kostenlos und für die Finanzverwaltung verbindlich. Das heißt, dass eine Anrufungsauskunft einem Arbeitgeber vor allem die Möglichkeit eröffnet, sich einer Haftung für die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers zu entziehen.

Voraussetzungen: Voraussetzung für eine Anfrage ist, dass sich diese auf einen konkreten betrieblichen Vorgang bezieht. Dies geht aus der in der maßgeblichen Vorschrift enthaltenen Einschränkung "im einzelnen Fall" hervor. Diese stellt klar, dass der Anfrage ein konkreter Anlass zugrunde liegen muss. Eine Anfrage verlangt hingegen nicht, dass sich die Anfrage auf einen bestimmten Arbeitnehmer oder ein bestimmtes Arbeitsverhältnis bezieht.

Beispiele: Gegenstand einer Anfrage können sein: Allgemeine Fragen zur Lohnbuchführung, zur Arbeitnehmereigenschaft einzelner Personen, Anfragen zu Sachverhalten, welche die Lohnsteuerpauschalierung betreffen, Anfragen zur Besteuerung gewährter geldwerter Vorteile oder etwa zur Reisekostenerstattung an Arbeitnehmer usw. Von der Anrufungsauskunft nicht gedeckt sind hingegen allgemeine Fragen zur Einkommensteuerveranlagung eines Arbeitnehmers.

Form: Das Auskunftsersuchen bedarf nach dem Gesetz zwar keiner Form; die Schriftform wird jedoch empfohlen, schon allein aus Gründen der Sachverhaltsdarstellung. Ein Bezug auf die Vorschrift des § 42e EStG ist nicht zwingend.

Arbeitnehmer: Einen entsprechenden Anspruch auf gebührenfreie Auskunft haben neben dem Arbeitgeber auch Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind zwar nicht unmittelbar in das Lohnsteuer-Abzugsverfahren involviert. Sie sind jedoch Schuldner der Lohnsteuer und somit gleichwohl Beteiligte im Sinne der Norm.

Stand: 15. Februar 2010