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Steuernews

November 2009

Bundestagswahl 2009: Liste der Steuerreformen ist lang

Union und FDP präsentieren Reformpläne für die ... ...mehr

Riester-Rente: Künftig auch für Grenzgänger offen

EuGH: Nationales Riester-Rentenkonzept verstößt ... ...mehr

Finanzverwaltung: BFH stoppt Datenzugriff

Finanzamt kann Zugriff auf freiwillige ... ...mehr

Unternehmereigenschaft eines „festen freien Mitarbeiters“

Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz sind ... ...mehr

Finanzverwaltung: BFH stoppt Datenzugriff

BFH: Der BFH hat in einem Grundsatzurteil zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung entschieden, dass dem Betriebsprüfer kein Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen gewährt werden muss (BFH, Urteil v. 24.6.2009 - VIII R 80/06).

Sachverhalt:  Im Streitfall ging es um jenes durch das Steuersenkungsgesetz 2002 eingeführte Zugriffsrecht der Außenprüfungsdienste der Finanzverwaltung auf elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen. Geklagt hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, jedoch zusätzlich parallel noch eine Buchführung durchführte. Der Betriebsprüfer begehrte Einsicht in die freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung. Diese wurde verweigert.

Das Urteil: Der BFH führte aus, dass nach dem Gesetz ein Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen würde und dass sich der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht vom Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ergibt. Keine Aufbewahrungspflichten bestehen für Unterlagen und Daten, die private (nicht aufzeichnungspflichtige) Vorgänge betreffen. Keine Aufbewahrungspflicht besteht auch für Unterlagen und Daten, die „freiwilligen“, also über die gesetzliche Pflicht hinaus reichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Was nicht aufbewahrungspflichtig ist, kann vom Steuerpflichtigen nach Auffassung des Gerichts jederzeit vernichtet oder gelöscht werden. Für freiwillige Aufzeichnungen gelten nach Auffassung des BFH – entgegen der Auffassung des BMF – weder die einschlägigen Ordnungsvorschriften in der Abgabenordnung (AO), noch die Aufbewahrungspflichten nach der AO.

Stand: 21. Oktober 2009